Schweigepflicht Das in § 203 Strafgesetzbuch (StGB) strafrechtlich geschützte Patientengeheimnis lässt ein Offenbaren von Patientendaten nur zu, wenn
Ist es notwendig Inhalte an Dritte weiterzugeben, kann dies nur mit einer schriftlichen Schweigepflichtentbindungserklärung durch den betroffene Patienten erfolgen.
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